AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand: 22.01.2020)

1. Geltungsbereich

1.1 Die Abviris Deutschland GmbH, Beimoorkamp 6, 22926 Ahrensburg (im Folgenden „Abviris“ oder „wir“) ist Hersteller von In-vitro-Diagnostika in verschiedenen Ausführungen und mit unterschiedlichen Leistungsparametern (im Folgenden das „Vertragsprodukt“). Der Kunde ist ein Betreiber bzw. Anwender von Medizinprodukten im Sinne der anwendbaren gesetzlichen Regelungen welcher das Vertragsprodukt für eigene Zwecke bei Abviris beziehen wird.

1.2  Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Verkäufe und/oder Lieferungen von Vertragsprodukten an den Kunden. Der Geltung entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden widersprechen wir ausdrücklich. Dieser Ausschluss gilt selbst dann, wenn wir Lieferungen an den Kunden in Kenntnis von dessen entgegenstehenden Geschäftsbedingungen vorbehaltlos ausführen. Von den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit unserer ausdrücklichen, zumindest in Textform erklärten Bestätigung.

1.3  Bevor uns ein Kunde anweist, Ware an einen von ihm benannten Dritten zu liefern, ist er verpflichtet, den Dritten zuvor auf die Geltung und den Inhalt dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuweisen.

1.4  Der gewerbliche Weiterverkauf der Vertragsprodukte ist nur nach Maßgabe eines separaten, zwischen den hiesigen Vertragsparteien abzuschließenden Vertriebsvertrags zulässig.

2. Angebote, Vertragsschluss, Vertragsinhalte und abweichende Vereinbarungen

2.1  Unsere Angebote sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend und stehen unter dem Vorbehalt der eigenen rechtzeitigen Selbstbelieferung. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtbelieferung nicht von uns zu vertreten ist. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Ware unverzüglich informiert, die Gegenleistung wird, soweit bereits geleistet, unverzüglich zurückerstattet.

2.2  Inhalt des Vertrags sind ausschließlich die im Angebot genannten Vertragsprodukte in der vereinbarten Beschaffenheit.

2.3  Änderungen an den Spezifikationen können sich aus geänderten Anforderungen des Kunden oder aber geänderten Produktstandards ergeben. Jede Partei kann die Anpassung der Spezifikationen binnen angemessener Frist verlangen.

2.4  Weitergehende Informations- und Beratungspflichten als die in Ziffer 2.2 genannten oder sich aus gesetzlichen Vorschriften ergebenden treffen Abviris nicht. Sofern Abviris derlei Informationen bereitstellt, stellen diese, soweit sie nicht durch gesonderte schriftliche Vereinbarung zum Gegenstand eines Vertrages gemacht werden, lediglich unverbindliche Informationen dar. Sie entbinden den Kunden nicht von seiner Pflicht des sach- und fachkundigen Verwendung der gelieferten Vertragsprodukte und der notwendigen Sorgfalt, insbesondere beim Einsatz von Medizinprodukten. Dem Kunden obliegen insbesondere sämtliche gesetzlichen Betreiber- bzw. Anwenderpflichten aus den anwendbaren gesetzlichen Regelungen.

3. Lieferung, Liefertermine und -fristen, Annahmeverzug

3.1  Die Lieferung der Vertragsprodukte erfolgt ab Betrieb. Mit Übergabe der Vertragsprodukte an den Frachtführer oder Spediteur geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der Vertragsprodukte auf den Kunden über. Dies gilt auch, wenn die frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden abgeschlossen.

3.2  Die bei Vertragsschluss angegebenen Lieferfristen sind lediglich Annäherungstermine, soweit sie nicht ausdrücklich als Fix-Termine vereinbart wurden. Unbeschadet dessen werden wir Liefertermine bestätigen, sobald eine verbindliche Zusage zum konkreten Lieferzeitpunkt möglich ist. Zum Rücktritt vom Vertrag wegen Nichteinhaltung der Lieferfrist ist der Kunde nur berechtigt, wenn er uns erfolglos eine im Hinblick auf die zu produzierenden Vertragsprodukte angemessene Frist zur Lieferung der vereinbarten Vertragsprodukte gesetzt hat.

3.3  Nach Bestätigung eines Liefertermins oder bei Vereinbarung eines Fix-Termins besteht eine Abnahmeverpflichtung für den Kunden am vereinbarten Liefertermin. Bei nicht fristgemäßer Abnahme von Lieferungen sind wir berechtigt, entstehende Mehrkosten (z.B. durch Lagerung) in Rechnung zu stellen und Schadensersatz zu fordern.

4. Untersuchungs- und Rügepflichten; Information bei Chargenrückrufen

4.1  Der Kunde ist verpflichtet, jede Lieferung unverzüglich auf offensichtliche Mängel zu überprüfen. Rügen offensichtlicher Mängel in Art, Menge und Qualität der Vertragsprodukte sind unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb einer Ausschlussfrist von fünf (5) Werktagen ab Empfang der Vertragsprodukte zumindest in Textform bei uns zu erheben. Wenn die Lieferung auf Wunsch des Kunden an einen Dritten – etwa einen Abnehmer des Kunden – erfolgt, hat der Kunde eine unverzügliche Prüfung und Untersuchung durch den Dritten sicherzustellen.

4.2  Verdeckte Mängel sind unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb einer Ausschlussfrist von 5 Werktagen nach Erlangung der Kenntnis, spätestens binnen eines Jahres nach Eingang der Vertragsprodukte schriftlich zu rügen.

4.3  Der Kunde ist verpflichtet, Abviris unverzüglich über etwaige vom Vertragsprodukt ausgehenden Risiken oder entsprechende Verdachtsfälle zu informieren und mit Abviris für die Ergreifung von etwaigen korrektiven Maßnahmen in angemessenem Umfang zu kooperieren.

5. Preis

5.1  Die vereinbarten oder sich aus den Preislisten ergebenden Preise sind Netto-Preise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer und verstehen sich grundsätzlich ab unserem Betrieb ohne Kosten für Fracht, Verpackung und Versicherung.

5.2  Bei der Anlieferung von Ware mit unseren Fahrzeugen sind Fracht und Verpackung in unseren Preisen enthalten, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

5.3  Einwegverpackungen werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Mehrwegverpackungen bleiben unser Eigentum und müssen auf Kosten des Kunden zurückgeführt werden.

5.4  Wir behalten uns das Recht vor, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Kunden und vor Auslieferung der Ware den Warenpreis in einem Umfang anzuheben, der der allgemeinen außerhalb unserer Kontrolle stehenden Preisentwicklung (z.B. hervorgerufen durch Wechselkursschwankungen, Währungsregularien, Zolländerungen, deutlichen Anstieg von Material- oder Herstellungskosten) entspricht. Diese Ziffer 5.4 findet keine Anwendung, wenn die Ware innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss zu liefern ist.

6. Zahlung

6.1  Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Zugang der Rechnung ohne jeden Abzug an uns zu zahlen. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung ein, so sind wir berechtigt, die Erbringung der Leistung von der Vorauszahlung der vereinbarten Vergütung oder einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist bei Untätigbleiben des Kunden sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

6.2  Stellen wir die Vertragsprodukte auf Anweisung des Kunden einem Dritten in Rechnung, bleibt der Kunde bis zur vollständigen und vorbehaltlosen Erfüllung unserer Ansprüche aufgrund der Lieferung uns gegenüber und neben dem Dritten als Gesamtschuldner zur vollständigen Vertragserfüllung verpflichtet.

6.3  Wechsel- und Scheckzahlungen werden bis zur vorbehaltlosen Gutschrift nur erfüllungshalber entgegengenommen.

6.4  Bei Überschreitung des Zahlungsziels werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie ggf. die gesetzliche Verzugskostenpauschale berechnet.

6.5  Die Aufrechnung gegenüber unseren Forderungen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen.

7. Mängel und Gewährleistung

7.1  Wir leisten im Falle eines Mangels der Vertragsprodukte zunächst Nacherfüllung, nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

7.2  Mängel eines Teils der Lieferung können nur dann zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen, wenn der Kunde an der mangelfreien Teillieferung kein Interesse hat und der Mangel insgesamt nicht als nur unerheblich anzusehen ist.

7.3  Verzögert sich die Mängelbeseitigung oder die Ersatzlieferung oder halten wir die vom Kunden gesetzten, angemessenen Fristen nicht ein, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.

7.4  Die Ansprüche auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache, Minderung und Rückgängigmachung des Kaufvertrages verjähren innerhalb eines Jahrs ab dem Gefahrübergang.

7.5 Wir gewährleisten, dass wir Inhaber der erforderlichen Rechte sind, dem Kunden die Vertragsprodukte zur vertragsgemäßen Nutzung zu überlassen, und dass die Lieferung durch uns keine Rechte Dritter verletzt. Wird der Kunde wegen der Verletzung Rechter Dritte in Anspruch genommen, so wird Abviris den Kunden mit Auskünften und Unterlagen bei der Abwehr unterstützen, ggf. erforderliche Erklärungen gegenüber dem Dritten abgeben sowie dem Kunden die Kosten der erforderlichen Rechtsberatung und Vertretung nach Angemessenheit erstatten.

7.6  Regressansprüche des Kunden werden durch die vorstehenden Regelungen nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt, wenn und soweit diese aufgrund gesetzlicher Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf bestehen (§ 478 BGB).

8. Haftung

8.1  Wir haften nur auf Schadenersatz bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch unserer gesetzlichen Vertreter oder Angestellten sowie sonstigen Erfüllungsgehilfen. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Wir haften nur für Schäden an der gelieferten Sache und nicht für Mangelfolgeschäden; bei fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

8.2  Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt nicht bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht für Schäden im Sinne des Produkthaftungsgesetzes.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1  Bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung herrührenden Forderungen bleiben die Vertragsprodukte unser Eigentum.

9.2  Der Kunde ist verpflichtet, die Vertragsprodukte pfleglich zu behandeln, solange das Eigentum noch nicht vollständig auf ihn übergegangen ist. Insbesondere ist er verpflichtet, die Vertragsprodukte auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zu versichern.

9.3  Der Kunde ist berechtigt, die gelieferten Vertragsprodukte unter Beachtung unserer berechtigten Interessen und im ordentlichen Geschäftsverkehr an Endverbraucher abzugeben. Der Kunde tritt schon jetzt alle aus solchen Verkäufen resultierenden Forderungen gegenüber seinen Kunden an uns ab. Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden oder eines durch diese Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Wahl verpflichtet.

9.4 Der Kunde darf die Vorbehaltslieferung nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Bei Beeinträchtigung unserer Sicherungsrechte durch Dritte, insbesondere bei Beschlagnahme oder Pfändung von Lieferungen und/oder Forderungen, hat uns der Kunde sofort unter Übersendung der ihm verfügbaren Un­terlagen (wie z.B. Pfändungsprotokolle etc.) zu benachrichtigen und Dritte auf unsere Sicherungsrechte hinzuweisen. Der Kunde ist verpflichtet, die uns durch die Beeinträchtigung unserer Sicherungsrechte erforderlichen Abwehrmaßnahmen entstehenden Kosten zu erstatten.

9.5 Bei drohender Zahlungseinstellung, Zahlungsunfähigkeit oder negativer Auskunft, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden hindeuten, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware an uns zu nehmen; der Kunde erteilt hiermit un­widerruflich und unbedingt seine Zustimmung zur Herausgabe. Das gleiche gilt, wenn Zwangsvollstreckung, Wechsel- oder Scheckproteste gegen den Kunden vorkommen.

10. Gewerbliche Schutzrechte

10.1     Die Verwendung von Marken ist nur in Form der weiteren Verwendung der mit den Vertragsprodukten mitgelieferten Originalverpackungen gestattet.

11. Sonstige Bestimmungen

11.1     Erfüllungsort ist unser Sitz.

11.2     Für alle Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Gerichtsstand unser Sitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunde auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.

11.3     Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

11.4     Sollten einzelne Bestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bedingungen davon unberührt.